Satzung

Satzung der Satzung der Angelfreunde Obere Nahe Weiersbach e.V.

Stand: März 2016

A. Name und Sitz des Vereins

§1 Der Name des Vereins ist “Angelfreunde Obere Nahe Weiersbach e.V.“. Der Verein ist eine Vereinigung von Freizeitanglern. Er hat seinen Sitz in 55768 Hoppstädten-Weiersbach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist beim Amtsgericht Bad Kreuznach im Vereinsregister 10675 eingetragen.

B. Zweck und Aufgaben des Vereins

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Vorbereitung und Vertiefung des Angelsports, Pacht, Kauf und Unterhaltung von Fischgewässern, Hege und Pflege des Fischbestandes, Bekämpfung von Einflüssen, die für den Fischbestand schädlich sind. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des Umweltschutzes sowie Übernahme von Bachpatenschaften. Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angelsport zusammenhängenden Fragen, Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen auch nicht Personen, gleichgültig ob Mitglieder oder Dritte, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsausgaben begünstigt werden. Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsge-mäßen Zwecke verwendet. Es werden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen an die Mitglieder ausgezahlt oder vergütet. Die Rechte des Vereins sind vorrangig.

C. Mitgliedschaft

§3 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf die Einhaltung der Satzung des Vereins verpflichtet.
§4 Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages und Geneh-migung durch eine Vorstandssitzung. Im Falle einer Aufnahme hat das Mitglied das Eintritts-geld, den Mitgliedsbeitrag und sonstige Beiträge und Gebühren zu entrichten. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Bei Negativentscheidung des Vorstandes hat der Antragsteller das Recht des §6 letzter Absatz.
§5 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
§6 Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied ehrenrührige Handlungen begangen hat, sich durch Fischfrevel und sonstige Fischereivergehen strafbar gemacht oder sonst wie vergangen hat oder wenn es andere Personen dazu angestiftet oder verleitet hat, den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins geschädigt hat, innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ohne Angabe von ausreichenden Gründen drei Monate im Rückstand geblieben ist. Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter ist im Verfahren beim Vorstand oder der Mitgliederversammlung unstatthaft.
§7 Freiwillig ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen, verbleibende ebenso. Angelerlaubnisscheine und Vereinsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. rechtskräftigen Ausschluss, verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Angelsports an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Die aktiven Mitglieder mit gültiger Fischereiberechtigung sind berechtigt, die Vereinsgewässer zu beangeln. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fällig gewordenen Teilzahlungen des Jahresbeitrages oder andere Verpflichtungen nicht entrichtet sind.
§9 Die Mitglieder sind verpflichtet, alle von dem Verein herausgegebenen und alle gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften einzuhalten, an den Gewässern auf die Befolgung durch andere zu achten und Zuwiderhandelnde dem 1. Vorsitzenden schriftlich zu melden. Sie haben sich der Beaufsichtigung durch andere Mitglieder, Aufsichtspersonen, Fischereiaufseher, Forst- und Polizeibeamte zu unterwerfen. Es wird erwartet, dass die Mitglieder den Angelsport wegen der körperlichen Ertüchtigungs- und Erholungsmöglichkeit und aus der Freude an der Kunst und Geschicklichkeit, die der Angelsport erfordert, ausüben, nicht aber zur Erlangung eines möglichst großen Fanges. Die Mitglieder sollen bestrebt sein, sich als untadelige und sportge-rechte, aber auch waidgerechte Angler zu erweisen, sich gegenseitig durch Belehrung und wenn nötig durch Ermahnung zu fördern und sich anderen Mitgliedern gegenüber als hilfsbereite Kameraden zu zeigen.

E. Vereinsvorstand

§10 Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender) dem Schriftführer, dem Schatzmeister, den Gewässerwarten, dem 1. Beisitzer, dem 2. Beisitzer und dem Jugendwart. Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt, kann jedoch durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Seine Amtszeit dauert jeweils bis zur Neuwahl. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Bei allen oben genannten Vorstandsämtern wurde der Einfachheit halber die männliche Form gewählt. Selbstverständlich können alle Ämter auch von Frauen ausgeübt werden.

F. Kassenführung

§11 Der Kassierer ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße, der Größe des Vereins entsprechende Buch- und Kassenführung laufend zu unterhalten und alle Belege und sonstige Unterlagen ge-ordnet aufzubewahren. Es ist seine Aufgabe, den Jahresabschluss rechtzeitig fertigzustellen. Er ist verpflichtet dem 1. Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten anderen Vorstandsmit-glied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich von Zeit zu Zeit durch Stichpro-ben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresab-schluss eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege sowie des Jahresabschlusses vorzu-nehmen, das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen oder der Mitgliederversammlung mitzuteilen, warum der Antrag auf Entlastung nicht gestellt werden kann. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

G. Versammlungen

§12 Die Vereins- und Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Vereins- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§13 Die Mitgliederversammlung findet im März, spätestens im April statt und ist durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher persönlich einzuladen. Sie hat u.a. die Aufgabe den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Schatzmeisters, die Bestimmung eines Versammlungsleiters, die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beschließen, die Höhe des Jahresbeitrages, das Eintrittsgeld und sonstiger Beträge und Gebühren festzusetzen, den gesamten Vorstand zu wählen, die zwei Kassenprüfer zu bestellen. Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt bekleiden und nur einmal wiedergewählt werden. Die Wahl des gesamten Vorstandes kann durch Zuruf erfolgen.
§14 a) eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden und hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder Beschlüsse herbeizuführen, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen zu treffen. b) eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bis spätestens Ende September statt. Sie hat die Aufgabe, die Besatzmaßnahmen, Fangbeschränkungen sowie Beiträge für das kommende Jahr festzulegen.
§15 Vereinsabende sollen monatlich stattfinden. Sie finden in der Regel jeden 1. Freitag im Monat statt und werden im Jahresprogramm bekannt gegeben. Die Vereinsabende dienen der laufenden Berichterstattung des Vorstandes, Entgegennahme von Anregungen der Mitglieder, der Aussprache über anglerische Fragen, der Belehrung in angelsportlichen Dingen und vor allem der Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
§16 Über alle Versammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, das mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

H Satzungsänderung

§17 Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

I Auflösung

§18 Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einzuladenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Aus der Einladung muss der beabsichtigte Zweck der Versammlung deutlich ersichtlich sein. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertelteilen der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Hoppstädten-Weiersbach, den 12. März 2016